§ 463a StPO. Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935][1. Januar 1934]
§ 463a § 463a
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung finden auf die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. (1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung finden auf die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des § 456 nicht zulässig. (2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des § 456 nicht zulässig.
(3) § 462 findet auch auf die nach den §§ 42f bis 42h, § 42l Abs. 4 zu treffenden Entscheidungen Anwendung. (3) § 462 findet auch auf die nach den §§ 42f bis 42h des Strafgesetzbuchs zu treffenden Entscheidungen Anwendung.
[1. Januar 1934–1. September 1935]
1§ 463a.
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung finden auf die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des § 456 nicht zulässig.
(3) § 462 findet auch auf die nach den §§ 42f bis 42h des Strafgesetzbuchs zu treffenden Entscheidungen Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 41, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.

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