§ 463a StPO. Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][15. September 1941]
§ 463a § 463a
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung [gelten für] die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß […], soweit nichts anderes bestimmt ist. (1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung finden auf die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des § 456 nicht zulässig. (2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des § 456 nicht zulässig.
(3) § 462 gilt auch für die nach den §§ 42f bis 42h und § 42l Abs. 4 des Strafgesetzbuchs zu treffenden Entscheidungen. (3) § 462 findet auch auf die nach § 42g, § 42l Abs. 4 zu treffenden Entscheidungen Anwendung.
[15. September 1941–1. Oktober 1950]
1§ 463a.
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung finden auf die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des § 456 nicht zulässig.
2(3) § 462 findet auch auf die nach § 42g, § 42l Abs. 4 zu treffenden Entscheidungen Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 41, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 15. September 1941: §§ 2, 7 der Verordnung vom 24. September 1941.

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