§ 46 StPO. Zuständigkeit; Rechtsmittel

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924][1. Oktober 1879]
§ 46 § 46
(1) Über das Gesuch entscheidet das[…] Gericht, welches bei rechtzeitig erfolgter Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (1) Über das Gesuch entscheidet dasjenige Gericht, welches bei rechtzeitig erfolgter Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.
(2) Die dem Gesuche stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (2) Die dem Gesuche stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.
(3) Gegen die das Gesuch verwerfende Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. (3) Gegen die das Gesuch verwerfende Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 46.
(1) Über das Gesuch entscheidet dasjenige Gericht, welches bei rechtzeitig erfolgter Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.
(2) Die dem Gesuche stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.
(3) Gegen die das Gesuch verwerfende Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.