§ 46 StPO. Zuständigkeit; Rechtsmittel

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1950]
§ 46 § 46
(1) Über den Antrag entscheidet das[…] Gericht, [das] bei rechtzeitig[er …] Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (1) Über das Gesuch entscheidet das[…] Gericht, [das] bei rechtzeitig[er …] Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.
(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (2) Die dem Gesuche stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.
(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung [ist] sofortige Beschwerde [zulässig]. (3) Gegen die das Gesuch verwerfende Entscheidung [ist] sofortige Beschwerde [zulässig].
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 46.
2(1) Über das Gesuch entscheidet das[…] Gericht, [das] bei rechtzeitig[er …] Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.
(2) Die dem Gesuche stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.
3(3) Gegen die das Gesuch verwerfende Entscheidung [ist] sofortige Beschwerde [zulässig].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.