§ 453c StPO. Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 2010]
§ 453c. Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung § 453c
(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen. (1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.
(2) [1] Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. [2] § 33 Abs. 4 Satz 1[… sowie die] §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten entsprechend. (2) [1] Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. [2] § 33 Abs. 4 Satz 1[… sowie die] §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten entsprechend.
[1. Januar 2010–25. Juli 2015]
1§ 453c.
2(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.
(2) [1] Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. 3[2] § 33 Abs. 4 Satz 1[… sowie die] §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 110, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
2. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 33, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
3. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 16, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

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