§ 453b StPO. Bewährungsüberwachung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1970][1. April 1965]
§ 453b § 453b
(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen. (1) [1] Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten und die Erfüllung der Auflagen. [2] § 24a des Strafgesetzbuchs bleibt unberührt.
(2) § 453 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) § 453 Abs. 2 gilt entsprechend.
[1. April 1965–1. April 1970]
1§ 453b.
(1) [1] Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten und die Erfüllung der Auflagen. [2] § 24a des Strafgesetzbuchs bleibt unberührt.
(2) § 453 Abs. 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 10, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.