§ 453a StPO. Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [25. Juli 2015]
    1§ 453a. 2Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt. 
        
            (1) 3[1] Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. 4[2] Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
        
        (2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.
        
            (3) [1] Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. [2] Absatz 1 gilt entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 49, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
 - 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 122, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 109, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.