§ 447 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 1923–1. April 1924]
1§ 447.
(1) [1] Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorgängige Verhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. [2] Bei Vergehen, für welche der Staatsanwalt die Zuständigkeit der Schöffengerichte begründen kann (§ 29 des Gerichtsverfassungsgesetzes), kann nur der Staatsanwalt den Antrag stellen; mit der Stellung des Antrags gelten die Sachen als zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörig.
(2) Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens sechs Wochen sowie eine etwa verwirkte Einziehung festgesetzt werden.
(3) Die Überweisung des Beschuldigten an die Landespolizeibehörde darf in einem Strafbefehle nicht ausgesprochen werden.
2(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. April 1921: Artt. III Nr. 7, VII S. 1 des Gesetzes vom 11. März 1921.
2. 1. Juli 1923: §§ 43 S. 1 Halbs. 2, 47 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1923.

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