§ 438 StPO. Nebenbetroffene am Strafverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 438.
(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluß nicht aufgehalten.
(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.