§ 438 StPO. Nebenbetroffene am Strafverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 438.
(1) Die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung erfolgt nach Vorschrift des § 279 Abs. 1, 2 und des § 280 Abs. 2.
(2) Der Angeklagte ist in der Ladung darauf hinzuweisen, daß er bei unentschuldigtem Ausbleiben auf Grund der in den §§ 436 und 437 bezeichneten Erklärungen werde verurteilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 7, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.