§ 435 StPO. Selbständiges Einziehungsverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 435.
(1) Für das Verfahren ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Angeklagte seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Deutschen Reich gehabt hat.
(2) Das Verfahren kann gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet werden, auch wenn ein Zusammenhang nicht besteht.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 7, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.