§ 435 StPO. Selbständiges Einziehungsverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015–1. Juli 2017]
1§ 435. 2Terminsnachricht an Einziehungsbeteiligte.
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.
(2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Abs. 2 der Eröffnungsbeschluß mitgeteilt.
(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, daß
  • 1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und
  • 2. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 16, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.