§ 429 StPO. Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 429.
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für festgestellt zu erachtenden Thatsachen eine solche strafbare Handlung darstellen, auf welche das in diesem Abschnitte vorgeschriebene Verfahren keine Anwendung erleidet, so hat es durch Urtheil, welches diese Thatsachen hervorheben muß, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzutheilen.

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§ 428 StPO. Vertretung des Einziehungsbeteiligten

§ 429 StPO. Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten

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