§ 429 StPO. Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 429.
(1) Die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln beginnen für die Verwaltungsbehörde erst mit der Zustellung.
(2) Zur Anbringung von Revisionsanträgen und zur Gegenerklärung auf solche steht der Verwaltungsbehörde eine Frist von einem Monate zu.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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