§ 426 StPO. Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2017]
1§ 426. Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren.
(1) [1] Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte dafür, dass jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, ist er zu hören. [2] Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint. [3] § 425 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, dass er gegen die Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, gelten im Fall seiner Vernehmung die Vorschriften über die Vernehmung des Beschuldigten insoweit entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 12, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

Umfeld von § 426 StPO

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