§ 426 StPO. Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 426.
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.
(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.

Umfeld von § 426 StPO

§ 425 StPO. Absehen von der Verfahrensbeteiligung

§ 426 StPO. Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren

§ 427 StPO. Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren