§ 425 StPO. Absehen von der Verfahrensbeteiligung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 425.
(1) Die Staatsanwaltschaft ist zu einer Mitwirkung in jeder Lage des Verfahrens berechtigt.
(2) Bei der Hauptverhandlung muß sie vertreten sein; auch hat sie die gerichtlich angeordneten Ladungen [dazu] zu bewirken.
(3) Alle im Laufe des Verfahrens ergehenden Entscheidungen sind ihr bekannt zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.