§ 422 StPO. Abtrennung der Einziehung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 422. Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so theilt das Gericht dieselbe dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnißnahme mit.

Umfeld von § 422 StPO

§ 421 StPO. Absehen von der Einziehung

§ 422 StPO. Abtrennung der Einziehung

§ 423 StPO. Einziehung nach Abtrennung