§ 422 StPO. Abtrennung der Einziehung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [15. März 1940] | [1. April 1924] | 
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| § 422 | § 422 | 
| (1) Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung […] geschritten, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. | (1) Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung […] geschritten, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. | 
| (2) [Die Staatsanwaltschaft kann den im § 25 Abs. 1 Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen Antrag auch noch bei Vorlage der Akten an das Gericht stellen; auf Verlangen der Verwaltungsbehörde hat sie dies zu tun.] | |
| (2) Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen werden. | (3) Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen werden. | 
    [1. April 1924–15. März 1940]
    1§ 422. 
        
(1) Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung […] geschritten, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf.
        (2) [Die Staatsanwaltschaft kann den im § 25 Abs. 1 Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen Antrag auch noch bei Vorlage der Akten an das Gericht stellen; auf Verlangen der Verwaltungsbehörde hat sie dies zu tun.]
        (3) Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen werden.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.