§ 413 StPO. Zulässigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 413. Zulässigkeit. Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie als Nebenfolge die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 53, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.