§ 410 StPO. Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 410.
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben, oder wenn in den Fällen des § 399 Nr. 1, 2 oder des § 402 Nr. 1, 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Bestimmungen bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.
(2) Anderenfalls verordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung.

Umfeld von § 410 StPO

§ 409 StPO. Inhalt des Strafbefehls

§ 410 StPO. Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft

§ 411 StPO. Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung