§ 410 StPO. Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 410 § 410
Ein Strafbefehl, gegen [den] nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, erlangt die Wirkung eines rechtskräftigen Urtheils. Ein Strafbefehl, gegen welchen nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, erlangt die Wirkung eines rechtskräftigen Urtheils.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 410. Ein Strafbefehl, gegen welchen nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, erlangt die Wirkung eines rechtskräftigen Urtheils.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 410 StPO

§ 409 StPO. Inhalt des Strafbefehls

§ 410 StPO. Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft

§ 411 StPO. Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung