§ 406 StPO. Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][15. Juni 1943]
§ 406 § 406
(1) [1] Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt. [2] Die Entscheidung darf sich nicht auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs beschränken. (1) [1] Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt. [2] Die Entscheidung darf sich nicht auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs beschränken.
(2) [1] Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären. [2] Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. [3] Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben werden. (2) [1] Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären. [2] Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer vorherigen Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. [3] Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben werden.
(3) [1] Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Endurteil gleich. [2] Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. (3) [1] Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Endurteil gleich. [2] Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus. (4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
[15. Juni 1943–1. Oktober 1950]
1§ 406.
(1) [1] Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt. [2] Die Entscheidung darf sich nicht auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs beschränken.
(2) [1] Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären. [2] Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer vorherigen Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. [3] Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben werden.
(3) [1] Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Endurteil gleich. [2] Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
Anmerkungen:
1. 15. Juni 1943: Artt. 5 Nr. 1, 8 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943.

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