§ 406 StPO. Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987–1. September 2004]
1§ 406.
(1) [1] Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt. 2[2] Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(2) [1] Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären. [2] Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. [3] Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben werden.
(3) 3[1] Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. [2] Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. 4[3] Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.174, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.
3. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.
4. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.

Umfeld von § 406 StPO

§ 405 StPO. Vergleich

§ 406 StPO. Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung

§ 406a StPO. Rechtsmittel