§ 401 StPO. Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 401.
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurtheilten ausgeschlossen.
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrage befugt.

Umfeld von § 401 StPO

§ 400 StPO. Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers

§ 401 StPO. Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger

§ 402 StPO. Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers