§ 395 StPO. Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942][1. April 1924]
§ 395 § 395
(1) [1] Wer nach Maßgabe der Bestimmung des § [374] als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. [2] Der Anschluß kann behufs Einlegung von Rechtsmitteln auch nach ergangenem Urtheile geschehen. (1) [1] Wer nach Maßgabe der Bestimmung des § [374] als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. [2] Der Anschluß kann behufs Einlegung von Rechtsmitteln auch nach ergangenem Urtheile geschehen.
(2) (weggefallen) (2) Die gleiche Befugniß steht dem[…] zu, welcher durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ [172]) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat, wenn die strafbare Handlung gegen sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheit, seinen Personenstand oder seine Vermögensrechte gerichtet war.
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 395.
(1) [1] Wer nach Maßgabe der Bestimmung des § [374] als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. [2] Der Anschluß kann behufs Einlegung von Rechtsmitteln auch nach ergangenem Urtheile geschehen.
(2) Die gleiche Befugniß steht dem[…] zu, welcher durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ [172]) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat, wenn die strafbare Handlung gegen sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheit, seinen Personenstand oder seine Vermögensrechte gerichtet war.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.