§ 395 StPO. Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][31. August 1942]
§ 395 § 395
(1) [1] Wer nach Maßgabe der [Vorschrift] des § [374] als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. [2] Der Anschluß kann [zur] Einlegung von Rechtsmitteln auch nach ergangenem Urtheile geschehen. (1) [1] Wer nach Maßgabe der Bestimmung des § [374] als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. [2] Der Anschluß kann behufs Einlegung von Rechtsmitteln auch nach ergangenem Urtheile geschehen.
(2) Die gleiche Befugnis steht dem zu, welcher durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat, wenn die strafbare Handlung gegen sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheit, seinen Personenstand oder seine Vermögensrechte gerichtet war. (2) (weggefallen)
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 395.
(1) [1] Wer nach Maßgabe der Bestimmung des § [374] als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. [2] Der Anschluß kann behufs Einlegung von Rechtsmitteln auch nach ergangenem Urtheile geschehen.
2(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 31. August 1942: Artt. 9 § 2 Abs. 3, 11 der Ersten Verordnung vom 13. August 1942.