§ 393 StPO. Tod des Privatklägers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 393.
(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urtheil aufzuheben.
(2) Gleichzeitig sind die dem Urtheile zu Grund liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren die Aufhebung des Urtheils erfolgt.

Umfeld von § 393 StPO

§ 392 StPO. Wirkung der Rücknahme

§ 393 StPO. Tod des Privatklägers

§ 394 StPO. Bekanntmachung an den Beschuldigten