§ 393 StPO. Tod des Privatklägers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[4. Februar 1944–1. Oktober 1950]
1§ 393.
(1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge.
2(2) Eine Privatklage wegen Beleidigung kann jedoch nach dem Tode des Klägers von dessen Eltern, Kindern, Geschwistern oder dem Ehegatten fortgesetzt werden.
(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei Verlust des Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode des Privatklägers an gerechnet, bei Gericht zu erklären.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 4. Februar 1944: Art. 2, Schlußbestimmung der Verordnung vom 20. Januar 1944.

Umfeld von § 393 StPO

§ 392 StPO. Wirkung der Rücknahme

§ 393 StPO. Tod des Privatklägers

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