§ 390 StPO. Rechtsmittel des Privatklägers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1928]
§ 390 § 390
(1) [1] Dem Privatkläger stehen […] die[…] Rechtsmittel zu, [die] in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. [2] Dasselbe gilt von dem Antrage auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des § [362]. [3] Die [Vorschrift] des § [301 ist] auf das Rechtsmittel des Privatklägers [anzuwenden]. (1) [1] Dem Privatkläger stehen[, vorbehaltlich des § 313,] die[…] Rechtsmittel zu, welche in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. [2] Dasselbe gilt von dem Antrage auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des § [362]. [3] Die Bestimmung des § [301] findet auf das Rechtsmittel des Privatklägers Anwendung.
(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urtheil [ab]geschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen. (2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.
(3) [1] Die in den §§ [320], [321 und 347] angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und durch die Staatsanwaltschaft. [2] Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch d[ie] Geschäftsstelle bewirkt. (3) [1] Die in den §§ [320], [321], [347] angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und durch die Staatsanwaltschaft. [2] Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch d[ie] Geschäftsstelle bewirkt.
(4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt entsprechend.
(5) [1] Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2 über die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im Berufungsverfahren. [2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 390.
(1) [1] Dem Privatkläger stehen[, vorbehaltlich des § 313,] die[…] Rechtsmittel zu, welche in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. [2] Dasselbe gilt von dem Antrage auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des § [362]. [3] Die Bestimmung des § [301] findet auf das Rechtsmittel des Privatklägers Anwendung.
(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.
(3) [1] Die in den §§ [320], [321], [347] angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und durch die Staatsanwaltschaft. 2[2] Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch d[ie] Geschäftsstelle bewirkt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.2, der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.