§ 390 StPO. Rechtsmittel des Privatklägers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 390. Rechtsmittel des Privatklägers § 390
(1) [1] Dem Privatkläger stehen […] die[…] Rechtsmittel zu, [die] in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. [2] Dasselbe gilt von dem Antrage auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des § [362]. [3] Die [Vorschrift] des § [301 ist] auf das Rechtsmittel des Privatklägers [anzuwenden]. (1) [1] Dem Privatkläger stehen […] die[…] Rechtsmittel zu, [die] in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. [2] Dasselbe gilt von dem Antrage auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des § [362]. [3] Die [Vorschrift] des § [301 ist] auf das Rechtsmittel des Privatklägers [anzuwenden].
(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urtheil [ab]geschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen. (2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urtheil [ab]geschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.
(3) [1] Die in den §§ [320], [321 und 347] angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und durch die Staatsanwaltschaft. [2] Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch d[ie] Geschäftsstelle bewirkt. (3) [1] Die in den §§ [320], [321 und 347] angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und durch die Staatsanwaltschaft. [2] Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch d[ie] Geschäftsstelle bewirkt.
(4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt entsprechend. (4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt entsprechend.
(5) [1] Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2 über die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im Berufungsverfahren. [2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. (5) [1] Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2 über die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im Berufungsverfahren. [2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 390.
(1) 2[1] Dem Privatkläger stehen […] die[…] Rechtsmittel zu, [die] in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. [2] Dasselbe gilt von dem Antrage auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des § [362]. 3[3] Die [Vorschrift] des § [301 ist] auf das Rechtsmittel des Privatklägers [anzuwenden].
4(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urtheil [ab]geschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.
(3) 5[1] Die in den §§ [320], [321 und 347] angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und durch die Staatsanwaltschaft. 6[2] Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch d[ie] Geschäftsstelle bewirkt.
7(4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt entsprechend.
8(5) [1] Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2 über die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im Berufungsverfahren. [2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
6. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.2, der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
7. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.170, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
8. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.170, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.