§ 367 StPO. Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 367. [1] Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. [2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

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§ 366 StPO. Inhalt und Form des Antrags

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§ 368 StPO. Verwerfung wegen Unzulässigkeit