§ 368 StPO. Verwerfung wegen Unzulässigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 368. 2Verwerfung wegen Unzulässigkeit.
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht, oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
(2) Anderenfalls ist [er] dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.