§ 361 StPO. Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 361. [1] Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung der Gerichtsschreiber ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. [2] Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu.

Umfeld von § 361 StPO

§ 360 StPO. Keine Hemmung der Vollstreckung

§ 361 StPO. Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten

§ 362 StPO. Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten