§ 361 StPO. Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. August 2001]
§ 361. Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten § 361
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurtheilten ausgeschlossen. (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurtheilten ausgeschlossen.
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrage befugt. (2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrage befugt.
[1. August 2001–25. Juli 2015]
1§ 361.
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurtheilten ausgeschlossen.
2(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrage befugt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. August 2001: Artt. 3 § 18 Nr. 4, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.

Umfeld von § 361 StPO

§ 360 StPO. Keine Hemmung der Vollstreckung

§ 361 StPO. Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten

§ 362 StPO. Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten