§ 359 StPO. Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[15. Juni 1943–1. Oktober 1950]
1§ 359.
(1) Ein durch rechtskräftiges Urteil geschlossenes Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder verbunden mit den früheren geeignet sind,
  • 1. die Freisprechung eines Verurteilten oder eine wesentlich mildere Ahndung oder statt der Verurteilung die Einstellung des Verfahrens zu begründen,
  • 2. die Verurteilung eines Freigeprochenen oder eine wesentlich strengere Ahndung oder statt der Einstellung des Verfahrens die Verurteilung des Angeklagten zu begründen,
  • 3. eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Sicherung und Besserung herbeizuführen.
(2) Die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten ist nur zulässig, wenn die neue Verfolgung zum Schutze des Volkes notwendig ist.
Anmerkungen:
1. 15. Juni 1943: Artt. 6 Nr. 1, 8 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943.

Umfeld von § 359 StPO

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