§ 359 StPO. Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 359. [1] Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. [2] Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urtheils als angefochten.

Umfeld von § 359 StPO

§ 358 StPO. Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung

§ 359 StPO. Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten

§ 360 StPO. Keine Hemmung der Vollstreckung