§ 353 StPO. Aufhebung des Urteils und der Feststellungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 353.
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
(2) [1] Die Beschwerde ist binnen der Frist von einer Woche, welche mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung beginnt, einzulegen. [2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt zur Wahrung der Frist, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt.

Umfeld von § 353 StPO

§ 352 StPO. Umfang der Urteilsprüfung

§ 353 StPO. Aufhebung des Urteils und der Feststellungen

§ 354 StPO. Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung