§ 353 StPO. Aufhebung des Urteils und der Feststellungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 353 § 353
(1) [… S]oweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urtheil aufzuheben. (1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urtheil aufzuheben.
(2) Gleichzeitig sind die dem Urtheile zu Grund liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren [das] Urtheil[… aufgehoben wird]. (2) Gleichzeitig sind die dem Urtheile zu Grund liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren die Aufhebung des Urtheils erfolgt.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 353.
(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urtheil aufzuheben.
(2) Gleichzeitig sind die dem Urtheile zu Grund liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren die Aufhebung des Urtheils erfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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