§ 33 StPO. Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. April 1965]
1§ 33. Die Entscheidungen des Gerichts werden, wenn sie im Laufe einer Hauptverhandlung ergehen, nach Anhörung der Betheiligten, wenn sie außerhalb einer Hauptverhandlung ergehen, nach […] schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.