§ 33a StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 33a. 2Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs. [1] Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. [2] § 47 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 2 Nr. 1, 22 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

Umfeld von § 33a StPO

§ 33 StPO. Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

§ 33a StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs

§ 34 StPO. Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen