§ 328 StPO. Inhalt des Berufungsurteils
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. Oktober 1879–1. April 1924]
    1§ 328. 
        
            (1) [1] Die Zulassung eines Vertheidigers wird durch die Abwesenheit des Beschuldigten nicht ausgeschlossen. [2] Zur Wahl eines Vertheidigers sind auch Angehörige des Beschuldigten befugt.
        
        (2) Zeugen und Sachverständige sind eidlich zu vernehmen.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.