§ 328 StPO. Inhalt des Berufungsurteils

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1987]
§ 328. Inhalt des Berufungsurteils § 328
(1) [… S]oweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils in der Sache selbst zu erkennen. (1) [… S]oweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils in der Sache selbst zu erkennen.
(2) Hat das Gericht [des] erste[n Rechtszuges] mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen […]. (2) Hat das Gericht [des] erste[n Rechtszuges] mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen […].
[1. April 1987–25. Juli 2015]
1§ 328.
2(1) [… S]oweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils in der Sache selbst zu erkennen.
3(2) Hat das Gericht [des] erste[n Rechtszuges] mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen […].
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.