§ 323 StPO. Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 2004][1. Oktober 1950]
§ 323 § 323
(1) [1] [Für] die Vorbereitung der Hauptverhandlung [gelten] die Vorschriften der §§ [214], [216 bis 225 …]. [2] In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen. (1) [1] [Für] die Vorbereitung der Hauptverhandlung [gelten] die Vorschriften der §§ [214], [216 bis 225 …]. [2] In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen.
(2) [1] Die Ladung der i[m] erste[n Rechtszug] vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn [ihre] wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. [2] Sofern es erforderlich erscheint, ordnet das Berufungsgericht die Übertragung eines Tonbandmitschnitts einer Vernehmung gemäß § 273 Abs. 2 Satz 2 in ein schriftliches Protokoll an. [3] Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. [4] Der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten ist eine Abschrift des schriftlichen Protokolls zu erteilen. [5] Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. [6] Das schriftliche Protokoll kann nach Maßgabe des § 325 verlesen werden. (2) Die Ladung der i[m] erste[n Rechtszug] vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn [ihre] wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint.
(3) Neue Beweismittel sind zulässig. (3) Neue Beweismittel sind zulässig.
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen. (4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen.
[1. Oktober 1950–1. September 2004]
1§ 323.
(1) 2[1] [Für] die Vorbereitung der Hauptverhandlung [gelten] die Vorschriften der §§ [214], [216 bis 225 …]. [2] In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen.
3(2) Die Ladung der i[m] erste[n Rechtszug] vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn [ihre] wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint.
(3) Neue Beweismittel sind zulässig.
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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§ 323 StPO. Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung

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