§ 323 StPO. Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021][1. Januar 2018]
§ 323. Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung § 323. Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung
(1) [1] [Für] die Vorbereitung der Hauptverhandlung [gelten] die Vorschriften der §§ [214], [216 bis] 225a […]. [2] In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen. (1) [1] [Für] die Vorbereitung der Hauptverhandlung [gelten] die Vorschriften der §§ [214], [216 bis 225 …]. [2] In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen.
(2) [1] Die Ladung der i[m] erste[n Rechtszug] vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn [ihre] wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. [2] Sofern es erforderlich erscheint, ordnet das Berufungsgericht die Übertragung einer als Tonaufzeichnung zur Akte genommenen Vernehmung gemäß § 273 Abs. 2 Satz 2 in ein Protokoll an. [3] Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht diese mit dem Vermerk, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. [4] Der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten ist eine Abschrift des Protokolls zu erteilen. [5] Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. [6] Das Protokoll kann nach Maßgabe des § 325 verlesen werden. (2) [1] Die Ladung der i[m] erste[n Rechtszug] vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn [ihre] wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. [2] Sofern es erforderlich erscheint, ordnet das Berufungsgericht die Übertragung einer als Tonaufzeichnung zur Akte genommenen Vernehmung gemäß § 273 Abs. 2 Satz 2 in ein Protokoll an. [3] Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht diese mit dem Vermerk, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. [4] Der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten ist eine Abschrift des Protokolls zu erteilen. [5] Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. [6] Das Protokoll kann nach Maßgabe des § 325 verlesen werden.
(3) Neue Beweismittel sind zulässig. (3) Neue Beweismittel sind zulässig.
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen. (4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen.
[1. Januar 2018–1. Juli 2021]
1§ 323. 2Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung.
(1) 3[1] [Für] die Vorbereitung der Hauptverhandlung [gelten] die Vorschriften der §§ [214], [216 bis 225 …]. [2] In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen.
4(2) [1] Die Ladung der i[m] erste[n Rechtszug] vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn [ihre] wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. 5[2] Sofern es erforderlich erscheint, ordnet das Berufungsgericht die Übertragung einer als Tonaufzeichnung zur Akte genommenen Vernehmung gemäß § 273 Abs. 2 Satz 2 in ein Protokoll an. 6[3] Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht diese mit dem Vermerk, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. 7[4] Der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten ist eine Abschrift des Protokolls zu erteilen. [5] Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. 8[6] Das Protokoll kann nach Maßgabe des § 325 verlesen werden.
(3) Neue Beweismittel sind zulässig.
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 10, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
5. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. a, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
6. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. b, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
7. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. c, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
8. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. d, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.

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