§ 321 StPO. Aktenübermittlung an das Berufungsgericht

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1924]
§ 321. Aktenübermittlung an das Berufungsgericht § 321
[1] Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgerichte. [2] Diese übergiebt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts. [1] Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgerichte. [2] Diese übergiebt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 321. [1] Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgerichte. [2] Diese übergiebt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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