§ 306 StPO. Einlegung; Abhilfeverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 306.
(1) Glauben die Geschworenen vor Abgabe ihres Spruchs einer weiteren Belehrung zu bedürfen, so wird diese auf ihren Antrag durch den Vorsitzenden ertheilt, nachdem sie zu dem Zweck in das Sitzungszimmer zurückgekehrt sind.
(2) Ergiebt sich Anlaß zur Änderung oder Ergänzung der Fragen, so muß der Angeklagte zur Verhandlung zugezogen werden.

Umfeld von § 306 StPO

§ 305a StPO. Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

§ 306 StPO. Einlegung; Abhilfeverfahren

§ 307 StPO. Keine Vollzugshemmung