§ 306 StPO. Einlegung; Abhilfeverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1987]
§ 306. Einlegung; Abhilfeverfahren § 306
(1) [1] Die Beschwerde wird bei dem[…] Gerichte, von [dem] oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. [2] (weggefallen) (1) [1] Die Beschwerde wird bei dem[…] Gerichte, von [dem] oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. [2] (weggefallen)
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie [ihr] abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegerichte vorzulegen. (2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie [ihr] abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegerichte vorzulegen.
(3) Die[se Vorschriften gelten] auch [für] die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters […]. (3) Die[se Vorschriften gelten] auch [für] die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters […].
[1. April 1987–25. Juli 2015]
1§ 306.
(1) 2[1] Die Beschwerde wird bei dem[…] Gerichte, von [dem] oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. 3[2] (weggefallen)
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie [ihr] abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegerichte vorzulegen.
4(3) Die[se Vorschriften gelten] auch [für] die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters […].
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. April 1987: Artt. 4 Nr. 1, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.
4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 84, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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