§ 292 StPO. Wirkung der Bekanntmachung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 292.
(1) Die Fragen sind so zu stellen, daß sie mit Ja oder mit Nein sich beantworten lassen.
(2) Wenn eine nachfolgende Frage nur für den Fall zu beantworten ist, daß eine vorausgehende in einem gewissen Sinne erledigt werde, so ist dies bemerklich zu machen.
(3) Bei einer Mehrzahl von Angeklagten oder von strafbaren Handlungen müssen die Fragen für jeden Angeklagten und für jede strafbare Handlung besonders gestellt werden.

Umfeld von § 292 StPO

§ 291 StPO. Bekanntmachung der Beschlagnahme

§ 292 StPO. Wirkung der Bekanntmachung

§ 293 StPO. Aufhebung der Beschlagnahme