§ 279 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][31. August 1942]
§ 279 § 279
(1) [1] Der Abwesende wird zur Hauptverhandlung öffentlich geladen. [2] Einer Zustellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses bedarf es nicht. (1) [1] Der Flüchtige wird zur Hauptverhandlung öffentlich geladen. [2] Einer Zustellung der Anklageschrift bedarf es nicht.
(2) In der Ladung sollen angegeben werden: (2) In der Ladung sollen angegeben werden:
1. der Name und, soweit bekannt, der Rufname, der Beruf, der frühere Wohn- oder Aufenthaltsort und der Geburtsort des Abwesenden; 1. der Name und, soweit bekannt, der Rufname, der Beruf, der frühere Wohn- oder Aufenthaltsort und der Geburtsort des Flüchtigen,
2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, mit ihren gesetzlichen Merkmalen sowie der Ort und die Zeit der Begehung; 2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, mit ihren gesetzlichen Merkmalen und der Ort und die Zeit der Begehung,
3. die anwendbaren Strafvorschriften; 3. die anwendbaren Strafvorschriften,
4. Ort und Zeit der Hauptverhandlung. 4. der Ort und die Zeit der Hauptverhandlung.
(3) In der Ladung ist der Abwesende darauf hinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei seinem Ausbleiben stattfinden wird und das Urteil vollstreckbar ist. (3) In der Ladung ist der Flüchtige darauf hinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei seinem Ausbleiben stattfinden werde und das Urteil vollstreckbar sei.
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 279.
(1) [1] Der Flüchtige wird zur Hauptverhandlung öffentlich geladen. 2[2] Einer Zustellung der Anklageschrift bedarf es nicht.
(2) In der Ladung sollen angegeben werden:
  • 1. der Name und, soweit bekannt, der Rufname, der Beruf, der frühere Wohn- oder Aufenthaltsort und der Geburtsort des Flüchtigen,
  • 2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, mit ihren gesetzlichen Merkmalen und der Ort und die Zeit der Begehung,
  • 3. die anwendbaren Strafvorschriften,
  • 4. der Ort und die Zeit der Hauptverhandlung.
(3) In der Ladung ist der Flüchtige darauf hinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei seinem Ausbleiben stattfinden werde und das Urteil vollstreckbar sei.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 6 Nr. 1, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.
2. 31. August 1942: Artt. 2 Abs. 1 S. 2, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.

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